The Trufi Association is a registered association according to German law.
(Currently the statute is only available in German.)


Vereinssatzung Trufi Association e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Trufi Association“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Verbreitung Freier Geographischer Informationssysteme (GIS) im Sinne von Freier Software und Freier Geodaten
    2. Förderung der Bildung, des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern
    3. Weiterentwicklung und Forschung an freien Informationswerken
    4. Bereitstellung freier GIS Software und Daten, sowie Förderung deren Verfügbarkeit
    5. Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins
    6. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen
    7. Forschung und Diskussion über die Auswirkungen freier Informationswerke auf Gesellschaft und Wissenschaft
    8. Ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten Organisationen in Fragen Freier Geographischer Informationssysteme und Freier Geodaten.
    9. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft werden.
  2. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag (per Post, E-Mail oder Webformular) an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Im Fall einer Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründer der Ablehnung mitgeteilt werden. Er erhält das Recht zur Anrufung für die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Post oder E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung (per Post oder E-Mail) mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme (per Post oder E-Mail) gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich (per Post oder E-Mail) zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel.
  2. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und den festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und ​​Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
    Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Alle zwölf Monate findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (per Post oder E-Mail) ausgeübt werden.
  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage eines Gesetzes, einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und sind baldmöglichst den Mitgliedern mitzuteilen.
  9. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens drei Personen.
  2. Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Über die Zahl und die Aufgabenverteilung der der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  4. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  6. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den FOSSGIS e.V. zur Unterstützung der OpenStreetMap Foundation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.